Abgabe auf Wohnungsleerstände

01.01.2025

Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden vom 09.12.2024 über die Ausschreibung einer Abgabe auf Wohnungsleerstände (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand). 


Rechtsgrundlagen: § 1 Zif. 2, §§ 9 ff Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71 / 2022 iVm § 22 Salzburger Gemeindeordnung 2019, LGBl 9/2020 zuletzt geändert durch LGBl 91/2021.


§ 1 Ausschreibung 

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden schreibt auf Grund Ihres Beschlusses vom 09.12.2024, GZ 50619, eine Abgabe auf Wohnungsleerstände aus.  


§ 2  Abgabengegenstand 

Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist. 


§ 3  Bemessungsgrundlage 

Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, bemessen. 


§ 3 Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe beträgt für die im § 2 genannten Wohnungen, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist, pro Kalenderjahr.

Für Neubauwohnungen mit einer Nutzfläche 

bis 40 m²  -  546,-- €
über 40 bis 70 m²  -  956,-- €
über 70 bis 100 m²  -  1.365,-- €
über 100 bis 130 m²  -  1.775,-- €
über 130 bis 160 m²  -  2.184,-- €
über 160 bis 190 m²  -  2.594,-- €
über 190 m² bis 220m²  -  3.003,-- €
über 220 m²  -  3.413,-- €


Für sonstige Wohnungen mit einer Nutzfläche 

bis 40 m²  -  273,-- €
über 40 bis 70 m²  -  478,-- €
über 70 bis 100 m²  -  683,-- €
über 100 bis 130 m²  -  887,-- €
über 130 bis 160 m²  -  1.092,-- €
über 160 bis 190 m²  -  1.297,-- €
über 190 m² bis 220m²  -  1.502,-- €
über 220 m²  -  1.706,-- €

Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.


§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 1.1.2025 in Kraft. 


Für die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden:

Der Bürgermeister
Erich Rohrmoser