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01.01.2025
Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden vom 09.12.2024 über die Ausschreibung einer Abgabe auf Wohnungsleerstände (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand).
Rechtsgrundlagen: § 1 Zif. 2, §§ 9 ff Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71 / 2022 iVm § 22 Salzburger Gemeindeordnung 2019, LGBl 9/2020 zuletzt geändert durch LGBl 91/2021.
§ 1 Ausschreibung
Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden schreibt auf Grund Ihres Beschlusses vom 09.12.2024, GZ 50619, eine Abgabe auf Wohnungsleerstände aus.
§ 2 Abgabengegenstand
Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, bemessen.
§ 3 Höhe der Abgabe
Die Höhe der Abgabe beträgt für die im § 2 genannten Wohnungen, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist, pro Kalenderjahr.Für Neubauwohnungen mit einer Nutzfläche
bis 40 m² - 546,-- €über 40 bis 70 m² - 956,-- €über 70 bis 100 m² - 1.365,-- €über 100 bis 130 m² - 1.775,-- €über 130 bis 160 m² - 2.184,-- €über 160 bis 190 m² - 2.594,-- €über 190 m² bis 220m² - 3.003,-- €über 220 m² - 3.413,-- €
Für sonstige Wohnungen mit einer Nutzfläche
bis 40 m² - 273,-- €über 40 bis 70 m² - 478,-- €über 70 bis 100 m² - 683,-- €über 100 bis 130 m² - 887,-- €über 130 bis 160 m² - 1.092,-- €über 160 bis 190 m² - 1.297,-- €über 190 m² bis 220m² - 1.502,-- €über 220 m² - 1.706,-- €
Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 1.1.2025 in Kraft.
Für die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden:
Der BürgermeisterErich Rohrmoser
Verordnung Abgabe auf Wohnungsleerstände (unterfertigt) (341 KB) - .PDF