Ihr Standort: Startseite > Bürgerservice > Verordnungen
01.01.2025
Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden vom 09.12.2024 über die Ausschreibung einer Abgabe auf Zweitwohnsitze.
Rechtsgrundlagen: § 1 Ziffer 1, §§ 3 bis 8 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71/2022 in Verbindung mit § 22 Salzburger Gemeindeordnung 2019, LGBl 9/2020 zuletzt geändert durch LGBl 91/2021.
§ 1 Ausschreibung
Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden schreibt auf Grund Ihres Beschlusses vom 09.12.2024, GZ 50619, eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Kommunalabgabe Zweitwohnsitz) aus.
§ 2 Bemessungsgrundlage
Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, bemessen.
§ 3 Höhe der Abgabe
1.) Die Höhe der Abgabe beträgt für Zweitwohnsitze, für welche keine besondere Nächtigungsabgabe im Sinne des § 1 Absatz 4 Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes (LGBl Nr. 7/2020 in der Fassung LGBl 38/2022) erhoben wird, pro Kalenderjahr.Für Wohnungen mit einer Nutzfläche
bis 40 m² - 273,-- €über 40 bis 70 m² - 478,-- €über 70 bis 100 m² - 683,-- €über 100 bis 130 m² - 887,-- €über 130 bis 160 m² - 1.092,-- €über 160 bis 190 m² - 1.297,-- €über 190 m² bis 220m² - 1.502,-- €über 220 m² - 1.706,-- €
2.) Für Zweitwohnsitze, für welche gemäß den Bestimmungen des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes (LGBl Nr. 7/2020 in der Fassung LGBl 38/2022) eine besondere Nächtigungsabgabe erhoben wird (Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen) wird zusätzlich zur besonderen Nächtigungsabgabe eine Zweitwohnsitzabgabe in der folgenden Höhe eingehoben:
Für Wohnungen mit einer Nutzfläche
bis 40 m² - 137,-- €über 40 bis 70 m² - 239,-- €über 70 bis 100 m² - 342,-- €über 100 bis 130 m² - 444,-- €über 130 bis 160 m² - 546,-- €über 160 bis 190 m² - 649,-- €über 190 m² bis 220 m² - 751,-- €über 220 m² - 854,-- €
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 1.1.2025 in Kraft.
Für die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden:
Der BürgermeisterErich Rohrmoser
Verordnung Abgabe auf Zweitwohnsitze (unterfertigt) (372 KB) - .PDF