Am Sonntag, den 16. Februar 2025, findet in allen Gemeinden des Bundeslandes Salzburg die Wahl der Mitglieder der Salzburger Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern statt.
Wer ist wahlberechtigt?
Alle Personen unter der Voraussetzung, dass sie bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag, den 21. Oktober 2024, nicht vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.
Weitere Voraussetzungen zum Wahlrecht:
Alle Eigentümer oder Bewirtschafter von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Bäuerinnen und Bauern), Familienangehörige wie beispielsweise Kinder oder eingetragene Partner, die am Betrieb arbeiten und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Wahlberechtigt sind aber auch zahlreiche sogenannte „juristische Personen“. Dazu zählen u. a. Forstbetriebe der Bundesforste oder auch Almgemeinschaften. Das Wahlrecht wird hier vom gesetzlichen Vertreter (dem Obmann oder Geschäftsführer) ausgeübt. Ihre Stimme laut LK-Wahlordnung abgeben dürfen aber auch die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen u. dgl., wenn sie eine mehr als 2 Hektar große Land- und Forstwirtschaft betreiben.
Ausübung Wahlrecht
Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat.
Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine Stimme für die Landwirtschaftskammer und eine Stimme für die Bezirksbauernkammer abgeben. Ist er aber zugleich vertretungsbefugter Funktionär oder Bevollmächtigte einer wahlberechtigten juristischen Person, dann kann er für sich und für die wahlberechtigte juristische Person wählen.
Briefwahl
Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl nicht in Saalfelden sind, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, von 27.01 bis 13.02.2025 zu beantragen.
- persönlich (nicht telefonisch) im Stadtamt Saalfelden, 1 Stock
- schriftlich
- mit Antragsformular
- per E-Mail an wahlen@saalfelden.at unter Angabe von Name, Adresse, ev. gesonderte Zustelladresse, Geburtsdatum, Geburtsort und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
ACHTUNG: Die Briefwahlkarte muss bis spätestens am Wahltag (16.02.2025) 15.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
Verspätet einlangende Briefwahlkarten können bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt werden. Ein Wahlberechtigter, dem eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, jedoch in keinem anderen Wahllokal.
Wahllokal
Stadtamt Saalfelden 1.Stock, Rathausplatz 1, 5760 Saalfelden
Wahlzeit
7:00 bis 15:00 Uhr