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21.09.2009
Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden hat am 21.09.2009 nachstehende Verordnung erlassen. Rechtsgrundlage: § 17 Abs 1 und 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG, LGBl. Nr. 57/2009
§ 1
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Saalfelden, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.
Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
§2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 26 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 2 S.LSG, LGBl.Nr. 57/2009, bestraft.
Diese Verordnung wurde von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden in ihrer Sitzung vom 21.09.2009 beschlossen und tritt mit dem nach Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die von der Gemeindevertretung am 18.Mai 2009 beschlossene Verordnung außer Kraft.
222424711_1[189704].pdf (706 KB) - .PDF