Parkgebührenverordnung Wiechenthalerparkplatz

14.03.2024

Gemäß § 1 Salzburger Parkgebührengesetz LGBl. Nr. 48/1991 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 53 Salzburger Gemeindeordnung LGBl.Nr.9/2020 in der geltenden Fassung wird kundgemacht, dass die Verordnung über die Entrichtung der Parkgebühr von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden in der Sitzung am 26.02.2024 wie nachstehend beschlossen wurde.  


§ 1
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf nachfolgend angeführter öffentlicher Verkehrsfläche im Gemeindegebiet von 5760 Saalfelden ist gemäß § 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes eine Abgabe (= Parkgebühr) zu entrichten.  

Parkplatz Bachwinkl-Talschluss („Wiechenthaler Hütte“) Y -36.060    X 256.789

Nach der südlichen Einfahrt von der Straße Bachwinkl ab Höhe dem nördlichen Brückenkopf der Lärchbach-Brücke bis Höhe dem südlichen Brückenkopf der Öfenbach-Brücke
Teilfläche von GN 1052/1 KG Lichtenberg 


§ 2 
Der nachstehend abgebildete Lageplan und der im Anhang befindliche Detailplan stellen einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung dar.

Wiechenthalerparkplatz


§ 3
Die Parkgebühr wird auf den in Absatz 1 angeführten Zonenbereich mit € 4,00.- für die ersten 6 Stunden festgesetzt. Die Tagesgebühr beträgt € 6,00.--. Die Höhe der Parkgebühren bei längeren Abstellzeiten bis zu einer Höchstdauer von 5 Tagen ergeben sich aus der Tarifliste. (alle angeführten Preisvorschläge verstehen sich inkl. MwSt.)

Die Tarifliste stellt einen integrierten Bestandteil der Verordnung dar. 

Bis 6 Stunden  4,00.- €
1 Tag  6,00.- €
2 Tage  12,00.- €
3 Tage  15,00.- €
4 Tage  20.00.- €
5 Tage  25,00.- €


§ 4
Der Erhöhungsbetrag (= wenn keine oder unrichtige Parkgebühr entrichtet wurde) wird mit € 21,00.-, der Einhebungszuschlag mit € 36,00.- festgesetzt. 


§ 5
Die Zeiten innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen kostenpflichtig ist: 

-    Montag - Sonntag jeweils von 07:00 bis 17:00 Uhr
-    Einhebung der Gebühr erfolgt jährlich fortlaufend jeweils im Zeitraum von 01.Mai bis zum 31.Oktober
         

§ 6
Die Entrichtung der Abgabe hat durch Eingabe der beabsichtigten Abstelldauer entsprechenden Geldbetrages oder Bezahlung per NFC fähiger Karte zu erfolgen.  Der für die Einzahlung erhaltene Parkschein hat den Kalendertag, das Monat und Jahr sowie die Uhrzeit für das Ende des Zeitraumes für den die Abgabe entrichtet wurde zu enthalten. Dieser Parkschein über die Entrichtung der Abgabe ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar, anzubringen. 

§ 7
Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß den § 26 und § 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes gemäß § 27 StVO 1960
c) Fahrzeuge die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlichen Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß §24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.
d) Fahrzeuge die von dauerhaft stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß §29b Abs.3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
e) Fahrzeuge die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
f) Fahrzeuge die lediglich zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten;


§ 8
Die Überwachung der Entrichtung der Parkgebühr erfolgt durch von der Gemeinde dafür bestellte und ermächtigte Personen, welche einen Dienstausweis sowie ein Dienstabzeichen mit der Aufschrift „Parkgebühren – Überwachungsorgan“ mitführen.
    

§ 9
Kundmachung dieser Verordnung mit den Verkehrszeichen gem. § 53/1b StVO mit der .Aufschrift „ P Gebührenpflicht für mehrspurige Kraftfahrzeuge ZONE Anfang von 07:00 – 17:00 Uhr geltend jeweils jährlich fortlaufend vom 1. Mai bis 31. Oktober“ sowie „P Gebührenpflicht für mehrspurige Kraftfahrzeuge ZONE Ende von 07:00 – 17:00 Uhr geltend jeweils jährlich fortlaufend vom 1. Mai bis 31. Oktober“ sinngemäß positioniert auf Höhe des nördlichen Brückenkopfes der Lärchbach Brücke sowie auf Höhe des südlichen Brückenkopfes der Öfenbachbrücke.  

§ 10
Inkrafttreten: Tag der Kundmachung (§ 44 Abs. 1 StVO – Verordnung tritt mit der erstmaligen Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft)


§ 11
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Salzburger Parkgebührengesetz LGBl. Nr. 48/1991 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 53 Salzburger Gemeindeordnung LGBl.Nr.9/2020 in der geltenden Fassung. 


Für die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden: 

Der Bürgermeister:
Erich Rohrmoser