Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2025 über die Gewährung von Zuschüssen für Energiesparmaßnahmen gemäß nachstehenden Richtlinien:
Punkt 1 – Allgemeines
Die Stadtgemeinde Saalfelden gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse zu den im Punkt 2 angeführten Maßnahmen. Ziel dieser Förderungsaktion ist im Sinne des e5 Landesprogrammes für energieeffiziente Gemeinden und des Internationalen Klimabündnisses die Reduktion des Energieverbrauchs der Saalfeldener Haushalte sowie die damit einhergehende Verringerung der Kohlendioxid- und Schadstoffemissionen. Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Pro Haushalt besteht für ein und dieselbe förderbare Maßnahme lediglich eine einmalige Förderungsmöglichkeit seitens der Stadtgemeinde.
Punkt 2 - Förderbare Maßnahmen, Förderungsausmaß und technische Bestimmungen
a. Die Dämmung der obersten Geschossdecke-Dachschräge und/oder der Fassade: Der Zuschuss umfasst die Hälfte der Materialkosten bzw. maximal € 400,- unter nachstehenden Voraussetzungen: Das Objekt muss mindestens 10 Jahre alt sein. Eine Materialrechnung ist vorzulegen.
b. Für die Errichtung einer Solaranlage für Raumheizung oder Warmwasseraufbereitung werden, wenn die Anlage der ÖNORM für Solaranlagen entspricht und bei der Stadtgemeinde ein ordentliches Bewilligungsverfahren oder ein Mitteilungsverfahren beantragt wurde, folgende Förderungen für die Bruttokollektorfläche gewährt:
Von 2 m² bis max. 6 m2, pauschal € 400,- pro Anlage und 1 x pro Objekt
Es werden nur Solaranlagen auf Bestandsbauten gefördert.
c. Für den Anschluss an ein Biomasse-Nahwärmenetz wird eine Förderung pauschal von € 400,- gewährt. Es werden nur Anschlüsse bei Bestandsbauten bis zu einer Größe von Kleinwohnhäusern (max. 5 Wohneinheiten) gefördert.
Voraussetzung: Rechnungskopie der Anschlusskosten und Bestätigung des Installateurs über die normgerechte Errichtung/Umstellung der zentralen Heizanlage auf Fernwärme.
d. Der Einbau einer neuen Biomassezentralheizung (z.B. Scheitholzkessel, Pelletsheizung, Hackgutheizung) wird pauschal mit € 400,- gefördert, wenn diese Anlage der entsprechenden ÖNORM für Biomassezentralheizanlagen entspricht und bei der Stadtgemeinde eine Bewilligung der zentralen Heizanlage beantragt wurde.
Es werden nur Heizanlagen an Bestandsbauten gefördert.
e. Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf Bestandsbauten/Nebengebäuden/Remisen usw. wird folgende Förderung gewährt:
Für bewilligungspflichtige PV-Anlagen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren oder ein Mitteilungsverfahren bei der Stadtgemeinde zu beantragen.
Gefördert werden pauschal € 400,- pro Anlage und 1 x pro Objekt.
Für eine Anlagenleistung von 2 bis max. 10 kW/peak
PV-Anlagen auf Neubauten werden nicht gefördert!
f. Förderung von Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung
Voraussetzungen:
Nur für Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser mit einem HWB ≤ 50 kWh/m²a.
Nachweis über Energieausweis erforderlich, max. Transmission LEK 28.
Der Einbau eines Wärmemengenzählers wird gefordert.
Gefördert werden nachstehende Wärmepumpen:
Luft-Wasser- WärmepumpeJahresarbeitszahl größer gleich 2,8
Wasser-Wasser-Wärmepumpe Jahresarbeitszahl größer gleich 4,0
Direktverdampfer-Wärmepumpe Jahresarbeitszahl größer gleich 4,2
Sole-Wasser-Wärmepumpe (Flächenkollektor oder Erdsondenanlagen)
Jahresarbeitszahl größer gleich 4,0
Förderbetrag: Pauschal € 400,- pro Anlage und 1 x pro Objekt
Die erforderlichen Bewilligungen (bau- bzw. wasserrechtlich) sind vorzulegen.
g. Austausch Fenster und Türen bei Sanierung von Wohnobjekten (Ein- u. Zweifamilienhäuser u. mehrgeschossigen Wohnbauten/einzelne Wohnungen)
Voraussetzungen: Es müssen mindestens die Hälfte (50%) alle Fenster eines Hauses bzw. 100% einer Wohnung, getauscht werden.
Glasflächen: Wenn Ug unter 0,8 W/m²K eingehalten und Fenster- bzw. Türentausch (Fenster inkl. Rahmen): U-Wert unter 1,35 W/m²K
Bei mehrgeschossigen Wohnbauten ist eine Doppelförderung in Verbindung mit einer Landes- oder Bundesförderung nicht möglich.
Es wird eine Förderung von pauschal € 400,- für 8 bis max. 50m2 Fensterfläche ausgeschüttet.
h. Förderung beim Kauf eines Elektrofahrrades unter folgenden Auflagen:
Wird nur für beeinträchtigte Personen mit Behindertenausweis gewährt.
Gemeindebürger, Antragsformular und Vorlage einer Originalrechnung.
Förderung: pro Elektrofahrrad pauschal: € 250 ,-
Gefördert werden auch Lastenfahrräder pauschal mit € 300,-
Pro Antragsteller/Haushalt nur ein Rad förderfähig.
i. Mobilitätsförderung: Bei der Anschaffung einer Mobilitätsjahres- und Vorteilskarte
ÖBB-Vorteilscard:
•Classic
•Comfort
KlimaTickets Salzburg und Österreich:
•Classic
•Classic Plus
•Senior
•U26
•Spezial
werden pauschal € 30,- gefördert.
Voraussetzungen: Vorlage Rechnungskopie/bzw. Karte, Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz, für eine der oben angeführten Karten pro Jahr.
j. Verleih von 3 Stück myRegio-Jahreskarten Plus (für ganz Salzburg mit allen Öffis)
Voraussetzungen: Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz, mindestens 16 Jahre alt.
Leihdauer max. 8 Tage/Jahr (dies ist durchgehend 8 Tage oder an 8 einzelnen Tagen möglich). Bei Verlust o. Nichteinhaltung der Verleihregeln (unterfertigte Vereinbarung) sind die Kosten der Jahreskarte vom Entleiher der Gemeinde zu ersetzen.
Punkt 3 - Förderungswerber
Zur Inanspruchnahme dieser Förderungen berechtigt sind die Eigentümer von Wohngebäuden im Gemeindegebiet von Saalfelden. Bei Wohngebäuden kann im Falle der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers die Förderung auch von Hauptmietern in Anspruch genommen werden. Die Mobilitätsförderung, E- Fahrradförderungen, Lastenräder und Öffis-Karten werden nach den angegebenen Kriterien nur an Gemeindebürger der Stadt Saalfelden vergeben.
Punkt 4 Abwicklung.
1. Vor Durchführung der förderbaren Maßnahme ist eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese kann von der Energieberatung der Salzburger Landesregierung oder von einer befugten Person sowie einem technischen Büro durchgeführt werden. Eine Bestätigung der Energieberatung oder ein entsprechender Energieausweis ist bei der Antragstellung vorzulegen. Ausgenommen sind Mobilitätsförderungen.
2. Förderungsansuchen sind über die digitalen Förderformulare auf der Homepage der Stadtgemeinde Saalfelden einzureichen und müssen längstens 3 Monate nach der Durchführung (Datum der Rechnungslegung) bei der Stadtgemeinde eingelangt sein. Bei allen Ansuchen ist eine Rechnungskopie inklusive des Zahlungsnachweises vorzulegen.
3. Für alle förderbaren Maßnahmen ist bei der Beantragung eine Funktionsbestätigung bzw. den normgerechten Einbau durch den Anlagenerrichter, zu bestätigen. Davon ausgenommen ist die förderbare Maßnahme gemäß Punkt 1 lit. a. (Dämmung d. obersten Geschoßdecke und/oder Fassade), für welche mit dem Ansuchen eine Materialrechnung vorzulegen ist.
Ausnahme Mobilitätsförderungen.
4. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der geforderten Nachweise und auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 09.12.2025 sowie der Empfehlung des Sachbearbeiters, nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel.
Zwischen den einzelnen förderbaren Maßnahmen ist im Budget der Stadtgemeinde die gegenseitige Deckungsfähigkeit gegeben.
Punkt 5 - Überprüfung/Datenschutz
Der Förderungswerber anerkennt das Recht der Organe der Stadtgemeinde Saalfelden, zwecks Beurteilung des Förderungsansuchens und der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel die geförderte Anlage zu besichtigen, die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten, in die einschlägigen Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und die notwendigen Auskünfte zu verlangen. Der Förderungswerber akzeptiert die Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung laut Vereinbarung-Förderantrag.
Punkt 6 - Rückerstattung von Förderungen
Die erteilten Zuschüsse sind vom Förderungswerber rückzuerstatten wenn
1.die Förderung aufgrund wesentlicher unrichtiger und unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt worden ist,
2.die Förderung widmungswidrig verwendet wird,
3.die Bedingungen und Auflagen dieser Richtlinien aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden,
4.die Anlage nicht mindestens 10 Jahre hindurch ab Auszahlung widmungsgemäß verwendet wird.
Punkt 7 - Förderungszeitraum
Diese Richtlinien treten mit 01.01.2026 in Kraft.
Die Richtlinien sind bis 31.12.2026 gültig.