Verordnung eines abweichenden Stellplatzschlüssels für Gastgewerbebetriebe im Zentrumsbereich

10.07.2026

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden hat am 22.06.2026 nachstehende Verordnung erlassen.
 

§ 1

Die Stadtgemeinde Saalfelden legt auf Grund der Ermächtigung des § 38 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 die Schlüsselzahl für die mindestens zu schaffenden Stellplätze im umseitigen Lageplan näher dargestellten Zentrumsbereich für Gastgewerbebetriebe (Restaurants, Cafes, Bars udgl) abweichend von der Anlage 2 niedriger fest.

§ 2

Bei Gastgewerbebetrieben (Restaurants, Cafes, Bars udgl) soll an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Anzahl von 1 Stellplatz je begonnene 10 m² Nutzfläche des Gastraumes im Zuge des Bauverfahrens eine Anzahl von 1 Stellplatz je begonnene 50 m² Nutzfläche des Gastraums festgelegt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem nach Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Tag tritt die bis dahin geltende diesbezügliche Verordnung der Gemeindevertretung vom 17. März 2015, kundgemacht am 17.03.2015 außer Kraft.