Verordnung gegen das wilde Campieren

06.02.2024

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden erlässt aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung am 22.01.2024 nachstehende Verordnung.


§ 1
Gemäß § 53 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 wird kundgemacht,

dass Wohnmobile, Wohnwägen und Zelte zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens (Camping) in den beiden im Punkt 2. unter näher beschriebenen und auch planlich dargestellten Bereichen nicht aufgestellt werden dürfen.


§ 2
Verschiedene Bereiche südlicher Ritzensee / nördlicher Kollingwald:
KG 57104 Bergham: Teilflächen der GN 210/1; 137, 138 und 205 (s.a. Planbeilage 1)

Bereich Parkplatz Stoissengraben (s.a. Planbeilage 2):
KG Lichtenberg: Teilflächen aus den Grundstücken GN 1146/17, 6/1 und 3


§ 3
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 15 Abs.1 Z 12 iVm § 15 Abs.2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz mit Geldstrafen bis zu EUR 10.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen bestraft.


§ 4
Diese Verordnung wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden am 22. Jänner 2024 beschlossen. Die Rechtswirksamkeit tritt gemäß § 53 Abs 2 Salzburger Gemeindeordnung 2019 mit dem Tag nach erfolgter Kundmachung in Kraft.