Winterdienst

Lesedauer3 MinutenKategorienWirtschaftshof - Aufgaben
winterdienst

Der Winterdienst im öffentlichen Raum ist genau geregelt und wird auf Basis der geltenden Norm RVS 12.04.12 durch den Wirtschaftshof der Stadtgemeinde Saalfelden geplant und durchgeführt. Die Straßen sind nach Priorität gereiht (Bahnhof, Schulen, öffentliche Plätze, Hauptverbindungswege, …) und werden anhand dieser Reihung abgearbeitet. Einen großen Teil der Arbeit übernimmt die Stadtgemeinde. Der Gesetzgeber hat aber auch der Bevölkerung wichtige Aufgaben zugeteilt.


Verpflichtung für Anrainer

Gemäß § 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von weniger als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege - einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen - entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werde


Räumung von Privatstraßen

Es wird darauf verwiesen, dass bei Privatstraßen der jeweilige Grundeigentümer und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft zur Räumung und Streuung der Straßen verpflichtet sind und dafür haften. Sofern es die personellen und maschinellen Ressourcen zulassen, räumt der Wirtschaftshof auch private Verkehrsflächen, auf denen die Anrainer bzw. die Grundeigentümer gesetzlich zur Schneeräumung verpflichtet wären. Die Stadtgemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleiben beim Anrainer bzw. Grundeigentümer.


Schneeablagerungen auf der Straße

Das Ablagern von Schnee aus Hauseinfahrten oder Grundstücken auf der Straße ist grundsätzlich verboten! Für Ausnahmen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.


Schnee und Splitt in Privatgärten

Die Eigentümer von privaten Liegenschaften haben „Straßenschnee“ in privaten Gärten zu dulden, das besagt der § 10 des Sbg. Landesstraßengesetzes. Die Eigentümer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dgl. auf ihrem Besitz - ohne Anspruch auf Entschädigung - zu dulden. Die Stadtgemeinde weist darauf hin, dass von dieser Regelung, wenn nötig, Gebrauch gemacht wird.


Behinderung durch parkende Autos

Fahrzeuge, die außerhalb von Parkflächen längs am Straßenrand abgestellt sind, führen immer wieder zu Behinderungen im Winterdienst. Gemäß § 24 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung besteht ein Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Es wird daher an alle Fahrzeughalter appelliert, das Parken auf Gemeindestraßen zu unterlassen. Unbelehrbare Fahrzeughalter, die den Winterdienst leichtfertig behindern, werden bei der Polizei angezeigt.


Leistungsbeschreibung Winterdienst Wirtschaftshof Saalfelden

Kennzahlen

  • Räum- und Streuroute: ca. 160 km
  • davon 20 km Privatstraßen (freiwillige Leistung, keine Übernahme der Wegehalterhaftung gem. § 1319a ABGB)
  • ca. 50 km Gehsteige
  • 17 Fahrzeuge im Einsatz
  • ca. 200 Tonnen Salz pro Winter
  • ca. 700 Tonnen Streusplitt pro Winter
  • ca. 4.300 Schneestangen
  • Winterdienst-Team: 47 Mitarbeiter

Tätigkeiten

  • Setzen und Entfernen von Schneestangen
  • Öffnen von Zäunen
  • Räumen der Straße
  • Streuen mit Salz und/oder Splitt
  • Abtransport von Schnee auf Deponien
  • Rekultivierungsmaßnahmen im Frühjahr

Zuständige Einsatzleiter

Franz Hörl

Johann Moser


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