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01.07.1996
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden hat am 28.05.1996 nachstehende Verordnung für die Benützung der im folgenden explizit aufgezählten öffentlichen Plätze (Spiel-, Erholungsplätze und Badeanstalten) im Eigentum der Gemeinde, nämlich Lusgründe, Ritzensee, Obsmarkt-Schwimmbad, Sportplatz Bahnhof und Sportplatz Lusgrund beschlossen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs 4 Sbg Gemeindeordnung 1994
§ 1
Das Abstellen von Lastkraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgeschlagenen befestigten Flächen erlaubt, nämlich am Parkplatz Biberg in Kehlbach und am Parkplatz an der B 311 in Pabing (rechtsseitig in Fahrtrichtung Lofer).
§ 2
Es ist nicht gestattet an öffentlichen Plätzen ohne Genehmigung der Gemeinde zu grillen oder Feste zu feiern.§ 3
Am Ritzensee ist außerhalb der Badeanstalt das Lagern nicht gestattet.§ 4
Am Ritzensee ist es nicht gestattet, außerhalb der Öffnungszeiten in der Badeanstalt zu baden oder zu lagern.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen im Sinne des Art VII EGVG bestraft.