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22.09.2025
§ 1Gemäß § 53 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 wird kundgemacht, dass Wohnmobile, Wohnwägen und Zelte zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens (Camping) in den sechs im Punkt 2. unter näher beschriebenen und auch planlich dargestellten Bereichen nicht aufgestellt werden dürfen.
§ 2Verschiedene Bereiche südlicher Ritzensee/nördlicher Kollingwald:KG 57104 Bergham: Teilflächen der GN 210/1; 137, 138 und 205 (s.a. Planbeilage 1)
Bereich Parkplatz Stoissengraben (s.a. Planbeilage 2):KG Lichtenberg: Teilflächen aus den Grundstücken GN 1146/17, 6/1 und 3
Bereich Parkplatz Neuer Bauhof Ramseiderstraße 211 (s.a. Planbeilage 3):KG 57106 Farmach: Teilflächen aus dem Grundstück GN 243/3
Bereich Parkplatz Obsmarktschwimmbad (s.a. Planbeilage 4):KG 57106 Farmach: Teilflächen aus dem Grundstück GN 59/1 und die GN 59/3, 59/4, 59/5 und 59/6
Bereich Lusgründe Anton-Wallner-Straße (s.a. Planbeilage 5):KG 57122 Saalfelden: Teilflächen aus den Grundstücken GN 49,50,51,52, 53 und 54
Bereich Parkplatz Moorbad Ritzen (s.a. Planbeilage 6):KG 57104 Bergham: Teilflächen aus den Grundstücken GN 158/1 und 1186/1 sowie die GN 158/46 und GN 158/44
§ 3Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 15 Abs.1 Z 12 iVm § 15 Abs.2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz mit Geldstrafen bis zu EUR 10.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 4Diese Verordnung wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden am 15. September 2025 beschlossen. Die Rechtswirksamkeit tritt gemäß § 53 Abs 2 Salzburger Gemeindeordnung 2019 mit dem Tag nach erfolgter Kundmachung in Kraft. Mit dem Tag dieser Kundmachung tritt die bis dahin geltende diesbezügliche Verordnung der Gemeindevertretung vom 05. Februar 2024, Zahl 010-300/2/4-2020, außer Kraft.
Für die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden:
Der Bürgermeister:Erich Rohrmoser
Aufstellverbot Wohnmobile, Wohnwägen und Zelte (2,80 MB) - .PDF